WETTERAUER - TUNING

Unsere Standorte


aktualisieren...

RESULT

Standort Moorenweis

- Wetterauer Tuning Point München-Moorenweis

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen, Anhängern, Aggregaten und deren Teilen und für Kostenvoranschläge durch die Firma Wagenthaler Performance,
Inhaber: Kai Wagenthaler
Kfz-Reparaturbedingungen
I. Auftragserteilung
Im Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben sind die zu
erbringenden Leistungen zu bezeichnen und der voraussichtliche oder
verbindliche Fertigstellungstermin anzugeben. Der Auftraggeber erhält eine
Durchschrift des Auftragsscheins. Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer,
nachfolgend die Firma Wagenthaler Performance, Unteraufträge zu erteilen
und Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen. Übertragungen
von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus dem Auftrag bedürfen der
schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
II. Preisangaben im Auftragsschein; Kostenvoranschlag
Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt die Firma Wagenthaler
Performance im Auftragsschein auch die Preise, die bei der Durchführung des
Auftrags voraussichtlich zum Ansatz kommen. Preisangaben im
Auftragsschein können auch durch Verweisung auf die in Frage kommenden
Positionen der beim Auftragnehmer ausliegenden Preis- und
Arbeitswertkataloge erfolgen. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche
Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages; in diesem
sind die Arbeiten und Ersatzteile jeweils im Einzelnen aufzuführen und mit
dem jeweiligen Preis zu versehen. Die Firma Wagenthaler Performance ist an
diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 3 Wochen nach seiner Abgabe
gebunden. Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlags erbrachten Leistungen
können dem Auftraggeber berechnet werden, wenn dies im Einzelfall
vereinbart ist. Wird aufgrund des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so
werden etwaige Kosten für den Kostenvoranschlag mit der Auftragsrechnung
verrechnet und der Gesamtpreis darf bei der Berechnung des Auftrags nur mit
Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden. Wenn im
Auftragsschein Preisangaben enthalten sind, muss ebenso wie beim
Kostenvoranschlag die Umsatzsteuer angegeben werden.
III. Fertigstellung
Die Firma Wagenthaler Performance ist verpflichtet, einen schriftlich als
verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten. Ändert oder
erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, und
tritt dadurch eine Verzögerung ein, dann hat die Firma Wagenthaler
Performance unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen
Fertigstellungstermin zu nennen. Hält die Firma Wagenthaler Performance bei
Aufträgen, welche die Instandsetzung eines Kraftfahrzeuges zum Gegenstand
haben, einen schriftlich verbindlich zugesagten Fertigstellungstermin länger
als 24 Stunden schuldhaft nicht ein, so hat die Firma Wagenthaler
Performance nach seiner Wahl dem Auftraggeber ein möglichst
gleichwertiges Ersatzfahrzeug nach den jeweils hierfür gültigen Bedingungen
der Firma Wagenthaler Performance kostenlos zur Verfügung zu stellen oder
80% der Kosten für eine tatsächliche Inanspruchnahme eines möglichst
gleichwertigen Mietfahrzeuges zu erstatten. Der Auftraggeber hat das Ersatzoder
Mietfahrzeug nach Meldung der Fertigstellung des
Auftragsgegenstandes unverzüglich zurückzugeben; weitergehender
Verzugsschadensersatz ist ausgeschlossen. Die Firma Wagenthaler
Performance ist auch für die während des Verzugs durch Zufall eintretende
Unmöglichkeit der Leistung verantwortlich, es sei denn, dass der Schaden
auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten wäre. Bei gewerblich genutzten
Fahrzeugen kann die Firma Wagenthaler Performance statt der
Zurverfügungstellung eines Ersatzfahrzeugs oder der Übernahme von
Mietwagenkosten den durch die verzögerte Fertigstellung entstandenen
Verdienstausfall ersetzen. Die Haftungsausschlüsse in Ziffer 2 gelten nicht für
Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von
Pflichten der Firma Wagenthaler Performance, seines gesetzlichen Vertreters
oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben,
Körper oder Gesundheit. Wenn die Firma Wagenthaler Performance den
Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder Betriebsstörungen ohne
eigenes Verschulden nicht einhalten kann, besteht auf Grund hierdurch
bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadensersatz,
insbesondere auch nicht zur Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder zur
Erstattung von Kosten für die tatsächliche Inanspruchnahme eines
Mietfahrzeuges. Die Firma Wagenthaler Performance ist jedoch verpflichtet,
den Auftraggeber über die Verzögerungen zu unterrichten, soweit dies
möglich und zumutbar ist.
IV. Abnahme
Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt im
Betrieb der Firma Wagenthaler Performance, soweit nichts anderes
vereinbart ist. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand
innerhalb von 1 Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige und
Aushändigung oder Übersendung der Rechnung abzuholen. Im Falle der
Nichtabnahme die Firma Wagenthaler Performance von seinen gesetzlichen
Rechten Gebrauch machen. Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines
Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf 2 Arbeitstage. Bei
Abnahmeverzug kann die Firma Wagenthaler Performance die ortsübliche
Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach
Ermessen der Firma Wagenthaler Performance auch anderweitig aufbewahrt
werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des
Auftraggebers.
V. Berechnung des Auftrages
In der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren für jede technisch in sich
abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile und
Materialien jeweils gesondert auszuweisen. Wünscht der Auftraggeber
Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes, erfolgen diese auf seine
Rechnung und Gefahr. Die Haftung bei Verschulden bleibt unberührt. Wird
der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so
genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich
zusätzliche Arbeiten besonders aufzuführen sind. Die Berechnung des
Tauschpreises im Tauschverfahren setzt voraus, dass das ausgebaute Aggregat
oder Teil dem Lieferumfang des Ersatzaggregats oder -teils entspricht und
dass es keinen Schaden aufweist, der die Wiederaufbereitung unmöglich
macht. Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers. Eine etwaige
Berichtigung der Rechnung muss seitens des Auftragnehmers, ebenso wie
eine Beanstandung seitens des Auftraggebers, spätestens 6 Wochen nach
Zugang der Rechnung erfolgen.
Vl. Zahlung
Der Rechnungsbetrag und Preise für Nebenleistungen sind bei Abnahme des
Auftragsgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung,
ohne Ansprüche auf Skonto oder Rabatt, zur Zahlung in bar, per EC Karte am
EC Terminal oder per SEPA Bankeinzug fällig, spätestens jedoch innerhalb 1
Woche nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung oder
Übersendung der Rechnung. Gegen Ansprüche der Firma Wagenthaler
Performance kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn die
Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger
Titel vorliegt. Hiervon ausgenommen sind Gegenforderungen des
Auftraggebers aus demselben Auftrag. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur
geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis
beruht. Die Firma Wagenthaler Performance ist berechtigt, bei
Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
Vll. Erweitertes Pfandrecht
Der Firma Wagenthaler Performance steht wegen ihrer Forderung aus dem
Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen
Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch
wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen
und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem
Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus
der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese
unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der
Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.
Vlll. Haftung für Sachmängel
Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab
Abnahme des Auftragsgegenstandes. Nimmt der Auftraggeber den
Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm
Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält. Ist
Gegenstand des Auftrags die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender
beweglicher Sachen und ist der Auftraggeber eine juristische Person des
öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein
Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner
gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren
Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln in einem Jahr ab
Ablieferung. Für andere Auftraggeber (Verbraucher) gelten in diesem Fall die
gesetzlichen Bestimmungen. Die Verjährungsverkürzungen in Ziffer 1, Satz 1
und Ziffer 2, Satz 1 gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen
oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten der Firma Wagenthaler
Performance, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen
beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Hat die
Firma Wagenthaler Performance nach den gesetzlichen Bestimmungen für
einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet
die Firma Wagenthaler Performance beschränkt: Die Haftung besteht nur bei
Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Auftrag der
Firma Wagenthaler Performance nach seinem Inhalt und Zweck gerade
auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des

Auftrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung derAuftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf
den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.
Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter,
Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen der Firma Wagenthaler
Performance für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
Für die vorgenannte Haftungsbeschränkung und den vorgenannten
Haftungsausschluss gilt Ziffer 3 dieses Abschnitts entsprechend. Unabhängig
von einem Verschulden der Firma Wagenthaler Performance bleibt eine
etwaige Haftung selbiger bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der
Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem
Produkthaftungsgesetz unberührt. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt
werden, gilt folgendes:
a) Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Auftraggeber bei der Firma
Wagenthaler Performance geltend zu machen; bei mündlichen Anzeigen
händigt die Firma Wagenthaler Performance dem Auftraggeber eine
schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige aus.
b) Wird der Auftragsgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig,
kann sich der Auftraggeber mit vorheriger Zustimmung der Firma
Wagenthaler Performance an einen anderen Kfz-Meisterbetrieb wenden. In
diesem Fall hat der Auftraggeber in den Auftragsschein aufnehmen zu lassen,
dass es sich um die Durchführung einer Mängelbeseitigung der Firma
Wagenthaler Performance handelt und dass dieser ausgebaute Teile während
einer angemessenen Frist zur Verfügung zu halten sind. Die Firma
Wagenthaler Performance ist zur Erstattung der dem Auftraggeber
nachweislich entstandenen Reparaturkosten verpflichtet.
c) Im Falle der Nachbesserung kann der Auftraggeber für die zur
Mängelbeseitigung eingebauten Teile bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des
Auftragsgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Auftrags geltend
machen. Ersetzte Teile werden Eigentum der Firma Wagenthaler
Performance.
IX. Haftung für sonstige Schäden
Die Haftung für den Verlust von Geld und Wertsachen jeglicher Art, die nicht
ausdrücklich in Verwahrung genommen sind, ist ausgeschlossen. Sonstige
Ansprüche des Auftraggebers, die nicht in Abschnitt VIII. „Haftung für
Sachmängel“ geregelt sind, verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist.
Für Schadensersatzansprüche gegen die Firma Wagenthaler Performance
gelten die Regelungen in Abschnitt VIII. „Haftung für Sachmängel“, Ziffer 4
und 5 entsprechend.
X. Eigentumsvorbehalt
Soweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate nicht wesentliche
Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich die Firma
Wagenthaler Performance das Eigentum daran bis zur vollständigen
unanfechtbaren Bezahlung vor.
Xl. Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der
Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und
Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz der Firma
Wagenthaler Performance. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der
Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach
Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus
dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum
Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
XII. Belehrung über das Erlöschen der Betriebserlaubnis
Die Firma Wagenthaler Performance hat den Auftraggeber darüber
informiert, dass bei bestimmten Änderungen am Fahrzeug die
Betriebserlaubnis erlischt und er gesetzlich dazu verpflichtet ist die
Betriebserlaubnis aufrecht zu erhalten. Dies gilt insbesondere bei folgenden
Umbauten am Fahrzeug des Auftraggebers: Leistungssteigerung, Veränderung
der Motorleistung und/oder des Motormanagements, Aufhebung oder
Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit (V-Max Aufhebung), beim verbau von
Motorsportteilen und bei allen weiteren besonderen Zubehörteilen wie
Sportfahrwerke oder Räder/Reifen in anderer Dimension als vom
Fahrzeughersteller vorgegeben. Der Auftraggeber wurde durch die Firma
Wagenthaler Performance darüber informiert, dass für die weitere Zulassung
im Straßenverkehr die erneute Erteilung der Betriebserlaubnis nach §19 Abs.
2 Satz 3 StVZO i.V.m. §21 StVZO notwendig ist. Technische Veränderungen am
Fahrzeug sind vom Auftraggeber unverzüglich der Versicherung und der
Zulassungsstelle mitzuteilen. Für das Bestehen der Betriebserlaubnis an den
von der Firma Wagenthaler Performance umgebauten Fahrzeugen und den
hieraus resultierenden Folgen aus dem Erlöschen der Betriebserlaubnis
übernimmt die Firma Wagenthaler Performance keine Haftung.
XIII. Gewährleistung
Die Firma Wagenthaler Performance leistet für die in Auftrag gegebenen
Arbeiten in folgender Weise Gewähr, wobei ein Anspruch auf Schadensersatz
wegen Nichterfüllung bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften, jedoch unter
Berücksichtigung von Ziffer 7 dieser Vorschrift, unberührt bleibt. Nimmt der
Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab,
stehen ihm Gewährleistungsansprüche in dem in den Ziffern 2 bis 4
beschriebenen Umfang nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält. Für
nicht erkannte Mängel wird Gewähr geleistet, wenn der Mangel innerhalb von
12 Monaten seit Abnahme gemeldet wird und gleichzeitig das Fahrzeug nicht
mehr als 20.000 km Fahrleistung seit der genannten Abnahme innerhalb
dieser zwölf Monate aufweist. Mängel sollen der Firma Wagenthaler
Performance unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich angezeigt und
genau bezeichnet werden, bei persönlichen Anzeigen händigt die Firma
Wagenthaler Performance dem Auftraggeber eine schriftliche Bestätigung
über den Eingang der Anzeige aus. Natürlicher Verschleiß ist von der
Gewährleistung ausgeschlossen. Die Firma Wagenthaler Performance behebt
einen gewährleistungs-pflichtigen Mangel auf ihre Kosten in ihrem Betrieb. In
folgenden Ausnahmenfällen kann die Mängelbeseitigung von einer anderen,
dem Standort des Fahrzeugs näher gelegenen Fachwerkstatt durchgeführt
werden: Wenn das Fahrzeug infolge des Mangels betriebsunfähig geworden
und mehr als 50 km vom Betrieb der Firma Wagenthaler Performance
entfernt ist, sofern die Firma Wagenthaler Performance vorher zustimmt.
Wenn ein zwingender Notfall vorliegt; der Auftraggeber ist jedoch
verpflichtet, unverzüglich die Firma Wagenthaler Performance hiervon unter
Angabe der Anschrift des beauftragten Betriebes zu unterrichten. Die Firma
Wagenthaler Performance trägt die zum Zwecke der Nachbesserungen
erforderlichen Lohn-, Material-, Fracht- und Abschleppkosten. Ist der
Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der
Auftragsgegenstand zum Betrieb seines Handelsgewerbe gehört, werden die
Abschleppkosten von der Firma Wagenthaler Performance nicht
übernommen. Die Firma Wagenthaler Performance weist ausdrücklich darauf
hin, dass die von ihr angebotenen und durchgeführten Arbeiten, Leistungen
und Lieferungen zu einer Verminderung oder zum Erlöschen der vertraglichen
oder gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Auftraggebers gegenüber dem
Verkäufer des Vertragsgegenstandes oder zur Verminderung bzw. zum
Erlöschen der vertraglichen oder gesetzlichen Garantieansprüche gegenüber
dem Hersteller führen können. Der Auftraggeber erkennt an, dass
diesbezüglich die Haftung der Firma Wagenthaler Performance ausdrücklich
ausgeschlossen ist. Erfolgt in Ausnahmefällen die Mängelbeseitigung in einer
anderen Fachwerkstatt, hat der Auftraggeber in den Auftragsschein
aufnehmen zu lassen, dass es sich um die Durchführung einer
Mängelbeseitigung der Firma Wagenthaler Performance handelt und dass
dieser die ausgebauten Teile während einer angemessenen Frist zur
Verfügung zu halten hat. Die Firma Wagenthaler Performance ist zur
Erstattung der dem Auftraggeber nachweislich entstandenen Reparaturkosten
verpflichtet, der Auftraggeber ist jedoch seinerseits verpflichtet, darauf
hinzuwirken, dass die Kosten für die Mängelbeseitigung möglichst niedrig
gehalten werden. Wenn die Firma Wagenthaler Performance grob fahrlässig
die Instandsetzung oder schuldhaft die Nachbesserung mangelhaft ausführt,
hat der Auftraggeber ungeachtet etwaiger weitergehender Ansprüche auch
Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug. Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen findet
außerdem die Bestimmung von Abschnitt III entsprechende Anwendung.
Wenn der Mangel nicht beseitigt werden kann oder für den Auftraggeber ein
weiterer Nachbesserungsversuch unzumutbar ist, kann die Firma Wagenthaler
Performance anstelle der Nachbesserung Herabsetzung der Vergütung
(Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Wandlung) oder bei
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Schadensersatz verlangen.
Leistungsangaben in KW, PS oder Nm können nur mit einer negativen
Abweichung von 5 % der angegebenen Höchstleistung als zugesichert gelten.
Aufgrund der hierfür jeweils unterschiedlichen Leistungsparameter wie
Lufttemperatur, Luftdruck, Luftdichte sowie vom Auftraggeber verwendeten
Treib-oder Schmierstoffen und dergleichen. Motorleistungssteigerungen sind
im Regelfall nicht TÜV-eintragungsfähig. Der Betrieb eines solchermaßen
modifizierten Fahrzeugs im Geltungsbereich der StVO oder der StVZO erfolgt
grundsätzlich auf eigene Gefahr. Bei Fahrzeugen, die im Rahmen von Sportoder
Renneinsätzen, d.h. nicht im öffentlichen Straßenverkehr, eingesetzt
werden sowie für alle dabei verwendeten Teile ist die Gewährleistung der
Wagenthaler Performance ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt auch für
solche Sport- oder Rennveranstaltungen, für die ausdrücklich die StVO oder
ähnliche, ggf. auch ausländische Rechtsvorschriften, kraftvertraglicher
Vereinbarung oder kraft Gesetzes Anwendung finden. Die Gewährleistung ist
für jegliche für den Motorsport bestimmten Teile ausgeschlossen.
XIV. Außergerichtliche Streitbeilegung
1. Kfz-Schiedsstellen
a) Ist der Betrieb Mitglied der örtlich zuständigen Innung des
Kraftfahrzeughandwerks kann der Auftraggeber bei Streitigkeiten aus diesem
Auftrag (mit Ausnahme von Nutzfahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von
mehr als 3,5 t) oder - mit dessen Einverständnis – die Firma Wagenthaler
Performance die für die Firma Wagenthaler Performance zuständige Kfz-
Schiedsstelle anrufen. Die Anrufung muss unverzüglich nach Kenntnis desStreitpunktes durch Einreichung eines Schriftsatzes (Anrufungsschrift) bei der
Schiedsstelle erfolgen. b) Durch die Entscheidung der Kfz-Schiedsstelle wird
der Rechtsweg nicht ausgeschlossen. c) Durch die Anrufung der Kfz-
Schiedsstelle ist die Verjährung für die Dauer des Verfahrens gehemmt. d) Das
Verfahren vor der Kfz-Schiedsstelle richtet sich nach deren Geschäfts- und
Verfahrensordnung, die den Parteien auf Verlangen von der Kfz-Schiedsstelle
ausgehändigt wird. e) Die Anrufung der Kfz-Schiedsstelle ist ausgeschlossen,
wenn bereits der Rechtsweg beschritten ist. Wird der Rechtsweg während
eines Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt die Kfz-Schiedsstelle ihre
Tätigkeit ein. f) Für die Inanspruchnahme der Kfz-Schiedsstelle werden Kosten
nicht erhoben.
2. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
Der Auftragnehmer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer
Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu
auch nicht verpflichtet.
AGB gelesen und zur Kenntnis genommen:
Datum:
Unterschrift Kunde:

Trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle übernehmen wir keine Haftung für die jeweiligen Unterseiten der Tuningpoints.